Vorwort
Wir stehen wie alle Unternehmen und Institutionen seit Beginn der Corona-Pandemie vor der Herausforderung, sowohl die Gesundheit unserer Kundinnen und Kunden, aber auch unserer Helferinnen und Helfer sowie Mitarbeiterinnen zu schützen. Dies gebietet uns zu erstens die moralische Verantwortung zum Schutz der Gesundheit unseren Nächsten gegenüber und zweitens die Corona-Verordnung (im Folgenden “Verordnung” genannt) des Landes Baden-Württemberg.
Wir wissen, dass diese Maßnahmen Einschränkungen für uns alle darstellen und gewiss sind einige Menschen nicht immer mit diesen Einschränkungen einverstanden. Dafür haben wir Verständnis.
Wir als Unternehmen sind zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet. Die bei Verstößen drohenden Strafzahlungen, aber auch die Risiken aus Ausfällen aufgrund von Erkrankungen unserer Mitarbeiterinnen und Helfer*innen können die Existenz unseres Unternehmen gefährden. Aus diesem Grund haben Sie bitte Verständnis dafür, dass
- wir diese Pflichten konsequent einhalten,
- unsere Mitarbeiterinnen und Helfer*innen Sie bei Bedarf auf die Einhaltung ansprechen und
- leider auch im Zweifelsfall auf Basis unseres Hausrechtes durchsetzen werden müssen.
Allgemeine Abstandsregel
Gemäß §2 und §4 der Verordnung sind 1,5m Abstand zwischen Personen einzuhalten. Dies gilt sowohl im Innenbereich als auch im Außenbereich. Aus diesem Grund haben wir aufgrund unserer baulichen Rahmenbedingungen festgelegt, dass maximal 5 Kundinnen/Kunden gleichzeitig den Laden betreten dürfen.
Bitte betreten Sie den Laden achtsam und schauen Sie, wieviel Personen bereits im Laden sind. Das Verkaufspersonal wird Ihnen entsprechende Hinweise geben, falls die maximale Kundenanzahl erreicht wurde.
Achten Sie bitte beim Einkauf auf die Einhaltung der Abstandsregel. Vor dem Kassenbereich haben wir entsprechende Markierungen zur Orientierung auf dem Boden angebracht.
Unser Laden ist ein liebgewordener Treffpunkt für uns alle geworden. Aufgrund der Raumverhältnisse müssen wir jedoch darum bitten, den “kurzen Plausch” im Außenbereich zu führen. Vermeiden Sie dabei Ansammlungen gemäß §9 der Verordnung und halten Sie auch draußen bitte die Abstandsregel ein. Bei Bedarf werden wir Sie darauf aufmerksam machen.
Unsere Café-Ecke im Innenbereich kann deshalb leider momentan auch nicht angeboten werden.
Tragen der Mund-Nase-Bedeckung
Alle im Verkaufsraum befindlichen Personen einschließlich des Personals haben gemäß §3 eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Eine Ausnahmen gilt für Mitarbeiter im Bereich der Kasse, welcher mit einem Spuckschutz gesichert ist. Im Büro und den Sanitärräumen gilt diese Pflicht nicht, wenn sich keine weiteren Personen in diesen Bereichen aufhalten. Befinden sich nach Schließung des Ladens keine weiteren Personen im Verkaufsraum, entfällt die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für das Personal bzw. die Helfer*innen.
Ausnahmen von der Tragepflicht
Im Absatz 2 des §3 werden Ausnahmen von der Tragepflicht einer Mund-Nase-Bedeckung definiert. Diese Ausnahmen gelten auch in unseren Geschäfträumen. Das bedeutet:
- Kinder unter 6 Jahren müssen keine Maske tragen, jedoch empfehlen wir dies trotzdem
- Personen, denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Auf Anforderung ist ein entsprechendes ärztliches Gutachten vorzulegen. Ein einmaliges Vorlegen ist hierbei nicht ausreichend, da es für uns aufgrund betrieblicher Abläufe nicht zumutbar ist, eine sonst notwendige Prüfung von abgelegten Unterlagen durchzuführen.
Verhalten bei Verdacht auf eine Corona-Infektion
Kunden
Kunden mit einer Infektion bzw. Kunden, die aufgrund behördlicher Anordnung unter Quarantäne stehen, dürfen den Laden nicht betreten.
Für diese Kunden bieten wir gern unseren Lieferservice an!
Mitarbeiter / Helfer*innen
Mitarbeiter und Helfer*innen informieren entsprechend den gesetzlichen Regelungen den Vorstand über eine Infektion oder über den Verdacht auf eine solche.
Umsetzung von Hygieneanforderungen
Die Geschäftsräume werden jeden Abend gereinigt. Dabei wird besonderer Wert auf die Reinigung von Flächen gelegt, die häufig von Personen berührt werden und diese sind bei Bedarf auch untertägig in regelmäßigen Abständen zu reinigen:
- Türgriffe
- Griffe der Einkaufskörbe
- Bedienfelder des Kartenakzeptanzgerätes
- Die Theke
Im Bereich des Einganges wird Handdesinfektionsmittel bereitgestellt.
Darüber hinaus gelten die bekannten Regeln und Gesetze zur Einhaltung von Hygieneregeln im Lebensmitteleinzelhandel.
Veranstaltungen
Da unsere Aktionen und Veranstaltungen in Umfang und Form individuell geplant werden, werden entsprechende Verhaltensregeln und das damit verbundene spezielle Hygienekonzept dazu ebenso individuell festgelegt.
Maßnahmen bei Nichteinhaltung der Vorschriften
Wie bereits dargestellt stellen sowohl Corona-Infektionen unserer Helfer*innen und Mitarbeiterinnen als auch Strafzahlungen aufgrund von Verstößen gegen gesetzliche Regelungen ein großes Risiko für unser Unternehmen dar, welches im schlimmsten Fall für uns auch existenzbedrohend sein kann. Aus diesem Grund werden wir auf die Einhaltung der genannten Regeln durch Mitarbeiterinnen, Helfer*innen und Kundinnen und Kunden achten. Wenn uns aufgrund vorsätzlichen Verstoßes gegen die Regeln keine andere Möglichkeit bleibt, werden wir als letzte Möglichkeit von unserem Hausrecht Gebrauch machen müssen.
Entsteht uns bei vorsätzlichem Verstoß gegen diese Regeln, durch vorsätzliche Täuschung über eine Erkrankung oder Verstoß gegen behördliche Quarantänemaßnahmen ein Schaden, werden wir uns die Möglichkeit, entsprechenden Schadensersatz einzufordern, auch auf juristischem Wege offen halten.